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Wie Pflegegrade festgestellt werden - und welche es gibt


Bild: Oliver Berg/dpa/dpa-tmn

Selbstständig den Alltag bestreiten - das klappt nicht mehr so recht? Dann ist es sinnvoll, einen Pflegeantrag bei der Pflegekasse zu stellen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, bekommt man einen Pflegegrad - und damit Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Wissenswertes dazu: 

Wie man zu einem Pflegegrad kommt: 

  • Schritt 1: Zunächst stellen Patientinnen und Patienten bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen. Die zuständige Pflegekasse ist grundsätzlich bei der jeweiligen Krankenversicherung angesiedelt.
  • Schritt 2: Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) beziehungsweise den Gutachterdienst Medicproof bei Privatpatienten mit der sogenannten Pflegebegutachtung. Sie kündigen sich zum Hausbesuch an. Dabei loten die Fachleute in der Wohnung des Antragstellers aus, ob und in welchem Umfang er in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Dafür gehen die Fachleute mit den Betroffenen einen Fragenkatalog durch.
  • Schritt 3: Der Gutachter oder die Gutachterin vergibt abhängig von den Antworten auf die Fragen Punkte. Aus der zusammengerechneten Punktzahl ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
  • Schritt 4: Der Gutachter oder die Gutachterin erstellt auf Basis der Ergebnisse ein Gutachten, das an die Pflegekasse geht. Von der Pflegekasse kommt dann ein Bescheid, ob und welchen Pflegegrad Antragsteller oder Antragstellerin hat und welche Leistungen bewilligt wurden.

Das sind die fünf Pflegegrade

Es gibt fünf Pflegegrade. Dabei gilt: «Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen der Pflegekasse», sagt Felizitas Bellinger von der Verbraucherzentrale NRW. Ein Überblick: 

  • Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte): Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte): Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte): Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte): Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

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(02.07.2025)


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